Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) |
Der Name des Vereins lautet „LiScha Himalaya”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.” |
(2) |
Der Verein hat seinen Sitz in Guben. |
(3) |
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Vereinszweck
(1) |
Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§52 AO Abs. 2 Pkt. 7) und die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§52 AO Abs. 2 Pkt. 15) |
(2) |
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Projekte, wie: |
a) |
die Übernahme und Vermittlung von Patenschaften zur Unterstützung und Förderung einer schulischen Ausbildung für Kinder und Jugendliche, insbesondere Mädchen-Bildung in Nepal |
b) |
Bau und Förderung von Schulen und Ausbildungsstätten in Nepal |
c) |
Aufbau und Unterstützung einer nachhaltigen medizinischen Betreuung in Nepal |
d) |
Einkommenssicherung der örtlichen Bevölkerung durch Schaffung von lokalen Erwerbsquellen in Nepal |
e) |
die Unterstützung von gleichgesinnten Organisationen. |
f) |
Organisation, Finanzierung und Durchführung von Hilfstransporten aus Deutschland in besonders bedürftige Gebiete in Nepal |
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
(2) |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
(3) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 4 Mitgliedschaft
(1) |
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die gewillt sind, den Vereinszweck zu fördern. |
(2) |
Es gibt eine aktive Mitgliedschaft und eine Fördermitgliedschaft.
- Aktive Mitgliedschaft
Ausschließlich natürliche Personen können die aktive Mitgliedschaft erwerben. Die aktive Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Der Vorstand entscheidet einstimmig über die Aufnahme. Seine Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Aktive Mitglieder verpflichten sich zur regelmäßigen Mitarbeit in den Gremien des Vereins, sind in den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt und können gewählt werden.
- Fördermitgliedschaft
Die Fördermitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über die Aufnahme. Die Liste der Fördermitglieder ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Fördermitglieder sind in den Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt und können auch nicht gewählt werden.
|
(3) |
Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. |
§ 5 Höhe des Mitgliedsbeitrages
(1) |
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages der aktiven Mitgliedschaft bzw. der Fördermitgliedschaft bestimmt der Vorstand. Die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge erfolgt monatlich, die der Förderbeiträge jährlich. |
(2) |
Beiträge und Umlagen werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. |
§ 6 Ende der Mitgliedschaft / Kündigung / Ausschluss aus dem Verein
(1) |
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. |
(2) |
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. |
(3) |
Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. |
(4) |
Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. |
(5) |
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. |
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: |
(1) |
die Ordentliche Mitgliederversammlung und |
(2) |
der Vorstand |
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) |
Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. |
(2) |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens 1 x jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung hat schriftlich – entweder durch Brief, E-Mail, Elektronischer Post oder in sonstiger Weise, die einen Zugangsnachweis ermöglicht, zu erfolgen. |
(3) |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 25% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. |
(4) |
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, so übernimmt ein Vorstandsmitglied des Vereins die Leitung. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses außer Betracht, sie werden wie ungültige Stimmen behandelt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. |
(5) |
Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von Pkt. (4), ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. |
(6) |
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Der/die Protokollführer/in ist bei Beginn der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des/der Versammlungsvorsitzenden aus den anwesenden Mitgliedern zu bestellen. |
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) |
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. |
(2) |
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. |
(3) |
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. |
(4) |
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung der Mitglieder, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen worden sind. |
(5) |
Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und beschließt alsdann über die Entlastung des Vorstandes. |
(6) |
Die Mitgliederversammlung hat ferner folgende Aufgaben: |
a) |
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages. |
b) |
Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Vorstands. |
c) |
Entscheidung über die Durchführung von neuen Projekten. |
d) |
Entscheidungen über Satzungsänderungen |
§ 10 Vorstand
(1) |
Der Vorstand besteht aus |
a) |
der/dem 1. Vorsitzenden, |
b) |
der/dem 2. Vorsitzenden, |
c) |
der/dem Schatzmeister/in, |
(2) |
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. |
(3) |
Als Vorstandsmitglied sind Mitglieder grundsätzlich vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. |
(4) |
Nur Vereinsmitglieder können Vorstandsmitglieder werden. |
(5) |
Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. |
(6) |
Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. |
(7) |
Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Dazu gehören: |
a) |
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung |
b) |
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung |
c) |
Beschlusserfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern |
d) |
Teilnahme an Vorstandssitzungen |
e) |
Bestellung eines Geschäftsführers und Abschluss von Dienstverträgen |
f) |
die Verwaltung des Vereinsvermögens |
g) |
die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr |
h) |
die Buchführung |
i) |
die Erstellung des Jahresberichts |
(8) |
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. |
(9) |
Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. |
(10) |
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. |
(11) |
Vorstandsmitglieder können auch per Telefon, Videokonferenz oder Internetübertragung an Versammlungen teilnehmen. |
(12) |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder per Telefon, Videokonferenz oder Internetübertragung zugeschaltet ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Alle Vorstandsmitglieder sind an Beschlüsse des Vorstandes gebunden. |
(13) |
Die Mitglieder des Vorstands haften gegenüber dem Verein und gegenüber den Vereinsmitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. |
§ 11 Geschäftsführer, Personal
Der Vorstand kann für die laufenden Vereinsgeschäfte einen Geschäftsführer sowie weiteres Personal zu angemessenen Entgelten einstellen. Diese Personen können auch Vereins- oder Vorstandsmitglieder sein. Der Vorstand ist berechtigt, diesen Personen eine ihrer Tätigkeit angemessene Vergütung zuzusagen und auszuzahlen. Zusätzlich zur Vergütung ist voller Ersatz der angemessenen Reisespesen statthaft. |
§ 12 Kassenprüfung
(1) |
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 1 Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. |
(2) |
Die Kassenprüfer haben die Jahresmitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. |
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) |
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen |
a) |
an Plan International Deutschland e.V., Bramfelder Str. 70, 22305 Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder |
b) |
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die in §2 Abs. (1) dieser Satzung definierten Zwecke. |
(2) |
Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt. |
Von der Mitgliederversammlung des Vereins LiScha Himalaya e.V. einstimmig beschlossene Satzung.